Rechtssatz RS0119593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119593
Entscheidungsdatum
24.11.2004
Norm
AußStrG aF §125 A
ABGB §726
Rechtssatz
Auch wenn ein testamentarisch eingesetzter Erbe vorhanden ist und eine Erbserklärung abgegeben hat, ist eine damit konkurrierende Erbserklärung eines Legatars, der Erbunwürdigkeit des Testamentserben behauptet und sein Erbrecht aus § 726 ABGB ableitet, zu Gericht anzunehmen.Auch wenn ein testamentarisch eingesetzter Erbe vorhanden ist und eine Erbserklärung abgegeben hat, ist eine damit konkurrierende Erbserklärung eines Legatars, der Erbunwürdigkeit des Testamentserben behauptet und sein Erbrecht aus Paragraph 726, ABGB ableitet, zu Gericht anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119593
Dokumentnummer
JJR_20041124_OGH0002_0030OB00227_04K0000_001