Rechtssatz RS0119595
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119595
Entscheidungsdatum
29.09.2010
Rechtssatz
Bei einer uneingeschränkten Weiterverweisung des eine Ansprüche geltend machenden Geschädigten durch den Schädiger (= Versicherungsnehmer bzw Versicherten) an den Haftpflichtversicherer, geht die Regulierungsvollmacht des Versicherers über die Deckungssumme hinaus. Das heißt, durch Vergleichsverhandlungen des Geschädigten mit dem Haftpflichtversicherer über Ersuchen des Versicherungsnehmers tritt Ablaufshemmung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des Geschädigten ein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 219/04p
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 7 Ob 219/04p
Veröff: SZ 2004/188
- 7 Ob 144/05k
Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 144/05k
2. Rechtsgang zu 7 Ob 219/04p; Auch; Beisatz: Die Regulierungsvollmacht geht aber nicht so weit, dass der Versicherer auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Schädigers diesen dem Grunde und der Höhe nach unbeschränkt verpflichten könnte. (T1)
- 7 Ob 150/10z
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 150/10z
Vgl; Beisatz: Den österreichischen Gesetzen ist keine Regulierungsvollmacht des Haftpflichtversicherers zu entnehmen. Es kommt auf die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Bedingungslage an, ob der Versicherer die Befugnis hat, eine Erklärung des Verjährungsverzichts für den Versicherungsnehmer abzugeben (Hier: Umfang der Regulierungsvollmacht eines tschechischen Haftpflichtversicherers). (T2)
Schlagworte
Regulierungsvollmacht des Versicherers
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119595
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_0070OB00219_04P0000_001