Rechtssatz RS0119607
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119607
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Norm
Art1 lita Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung
Art3 Abs2 lita Verordnung (EWG) 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH unterliegt ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hat, weiterhin der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung (Rs302/84 - Ten Holder). Begibt sich eine solche Person erst nach Beendigung ihrer Berufslaufbahn in einen anderen Mitgliedstaat, in dessen Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbstständige er somit auch nicht eingegliedert wird, ist er von der Begriffsbestimmung des Art1 lita der VO nicht erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119607
Dokumentnummer
JJR_20041214_OGH0002_0010OB00183_04Z0000_001