Rechtssatz RS0119619
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119619
Entscheidungsdatum
14.12.2004
Rechtssatz
Eine Heilung der gemäß § 11 Abs 2 ZustG gesetzwidrig erfolgten direkten Zustellung eines mit Zwangsfolgen verbundenen Zahlungsbefehles an eine internationale Organisation ist nur bei ausdrücklichem Verzicht auf die Immunität möglich.Eine Heilung der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ZustG gesetzwidrig erfolgten direkten Zustellung eines mit Zwangsfolgen verbundenen Zahlungsbefehles an eine internationale Organisation ist nur bei ausdrücklichem Verzicht auf die Immunität möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119619
Dokumentnummer
JJR_20041214_OGH0002_0100OB00053_04Y0000_001