Rechtssatz RS0119649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119649
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Rechtssatz
Bei Ausdehnung einer anhängigen und bereits auf anderen Anteilen angemerkten Klage kann auf Antrag diese Ausdehnung auf einem, im ursprünglichen Klageanmerkungsantrag vergessenen, Anteil iSd § 27 Abs 2 WEG 2002 angemerkt werden. Dabei ist lediglich zu vermeiden, dass sich die Wirkungen der früheren Klagsanmerkung (die Ausdehnung der dadurch aktivierten Sachhaftung auf neue Forderungen) mit den Wirkungen einer neuen (den Erweiterungen Rechnung tragenden) Anmerkung überschneiden.Bei Ausdehnung einer anhängigen und bereits auf anderen Anteilen angemerkten Klage kann auf Antrag diese Ausdehnung auf einem, im ursprünglichen Klageanmerkungsantrag vergessenen, Anteil iSd Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 angemerkt werden. Dabei ist lediglich zu vermeiden, dass sich die Wirkungen der früheren Klagsanmerkung (die Ausdehnung der dadurch aktivierten Sachhaftung auf neue Forderungen) mit den Wirkungen einer neuen (den Erweiterungen Rechnung tragenden) Anmerkung überschneiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119649
Dokumentnummer
JJR_20041123_OGH0002_0050OB00261_04Z0000_001