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Rechtssatz RS0119651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119651

Geschäftszahl

4Ob252/04v; 4Ob105/11m

Entscheidungsdatum

20.09.2011

Rechtssatz

Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 252/04v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 252/04v
  • 4 Ob 105/11m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
    Auch; Beisatz: Erstellt ein Suchmaschinenbetreiber keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originalbildern des Urhebers, greift er nicht in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG ein. (T1); Veröff: SZ 2011/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119651

Im RIS seit

20.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00252_04V0000_001