Rechtssatz RS0119651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119651
Entscheidungsdatum
20.09.2011
Rechtssatz
Mit dem bloßen Einrichten eines Hyperlinks kommt es noch zu keiner Vervielfältigung eines digitalen Werks auf dem adressierten Rechner. Es kommt damit zu keiner Verdoppelung des Internetauftritts der Anbieter, weil der Hyperlink nur die Zugriffsmöglichkeit erleichtert, nicht aber die in das Internet gestellten Informationen erweitert oder gar verdoppelt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 252/04v
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 252/04v
- 4 Ob 105/11m
Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 105/11m
Auch; Beisatz: Erstellt ein Suchmaschinenbetreiber keine Vervielfältigungsstücke von auf Speichermedien Dritter körperlich festgelegten Originalbildern des Urhebers, greift er nicht in das Vervielfältigungsrecht nach § 15 UrhG ein. (T1); Veröff: SZ 2011/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119651
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20041221_OGH0002_0040OB00252_04V0000_001