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Rechtssatz RS0119661

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119661

Geschäftszahl

4Ob201/04v

Entscheidungsdatum

21.12.2004

Rechtssatz

Der wettbewerbsrechtliche Tatbestand des Herbeiführens einer vermeidbaren Herkunftstäuschung infolge Nachahmens eines fremden Arbeitsergebnisses ist schon dann erfüllt, wenn vom Nachahmer ein Produkt auf den Markt gebracht wird, das vom Publikum als Teil einer wettbewerblich eigenartigen Produktserie aufgefasst wird; darauf, dass das Unternehmen, dessen Leistung unlauter übernommen wurde, selbst ein unmittelbar als Vorbild dienendes Serienstück hergestellt hat, kommt es für einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119661

Dokumentnummer

JJR_20041221_OGH0002_0040OB00201_04V0000_001