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Rechtssatz RS0119664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119664

Geschäftszahl

11Os131/04

Entscheidungsdatum

11.01.2005

Rechtssatz

Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) wird stattdessen sogar zu seinen Gunsten klargestellt, dass derentwegen eine Verurteilung idR nicht mehr in Betracht kommt (ne bis in idem).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119664

Dokumentnummer

JJR_20050111_OGH0002_0110OS00131_0400000_001