Rechtssatz RS0119668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119668
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Rechtssatz
Teilzeitrahmenarbeitsverträge, welche Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nicht festlegen (Arbeit nach Bedarf des Arbeitgebers) sind gesetzwidrig und daher teilnichtig. Das hat zur Folge, dass das den Umständen angemessene Ausmaß der Arbeitszeit in jenem Umfang anzunehmen ist, der dem normalen Arbeitsbedarf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Die Honorierung hat nach dem Durchschnitt des geleisteten Arbeitsausmaßes zu erfolgen, wobei regelmäßig ein einjähriger Durchrechnungszeitraum angemessen sein wird. Angemessen erscheint auch ein Zuschlag in Höhe eines Prozentsatzes des Unternehmen üblichen Stundenlohns.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119668
Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_008OBA00116_04Y0000_001