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Rechtssatz RS0119668

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119668

Geschäftszahl

8ObA116/04y

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Rechtssatz

Teilzeitrahmenarbeitsverträge, welche Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nicht festlegen (Arbeit nach Bedarf des Arbeitgebers) sind gesetzwidrig und daher teilnichtig. Das hat zur Folge, dass das den Umständen angemessene Ausmaß der Arbeitszeit in jenem Umfang anzunehmen ist, der dem normalen Arbeitsbedarf im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Die Honorierung hat nach dem Durchschnitt des geleisteten Arbeitsausmaßes zu erfolgen, wobei regelmäßig ein einjähriger Durchrechnungszeitraum angemessen sein wird. Angemessen erscheint auch ein Zuschlag in Höhe eines Prozentsatzes des Unternehmen üblichen Stundenlohns.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 116/04y
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 116/04y
    Veröff: SZ 2004/189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119668

Dokumentnummer

JJR_20041222_OGH0002_008OBA00116_04Y0000_001