Rechtssatz RS0119674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119674
Entscheidungsdatum
08.10.2008
Rechtssatz
Bei Unterfertigung einer vom Veräußerer an die Arbeitnehmer durch jeweils formularmäßig vorbereitete Erklärungen herangetragene Anbots zum vorzeitigen Austritt ist von einer einvernehmlich erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Wenn dem Arbeitnehmer die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zumindest bekannt sein musste, liegt ein gemäß § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO anfechtbares nachteiliges Rechtsgeschäft vor.Bei Unterfertigung einer vom Veräußerer an die Arbeitnehmer durch jeweils formularmäßig vorbereitete Erklärungen herangetragene Anbots zum vorzeitigen Austritt ist von einer einvernehmlich erfolgten Auflösung des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Wenn dem Arbeitnehmer die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin zumindest bekannt sein musste, liegt ein gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall KO anfechtbares nachteiliges Rechtsgeschäft vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119674
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008
Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_008OBA00043_04P0000_001