Rechtssatz RS0119677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119677
Entscheidungsdatum
12.08.2025
Rechtssatz
Da Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne Regelung des § 7 AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch die kollektivvertraglichen Regelungen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.Da Arbeitgeber, die keine Niederlassung in Österreich haben, den österreichischen Kollektivverträgen nicht unterworfen sind, wäre ohne Regelung des Paragraph 7, AVRAG bei einer ständigen Beschäftigung in Österreich zwar die Anwendung österreichischer Arbeitsbedingungen, die auf Gesetz beruhen, gesichert, nicht jedoch die kollektivvertraglichen Regelungen. Um die Gefahr eines Sozialdumpings hintanzuhalten, wird daher ein zwingender Anspruch des Arbeitnehmers eines ausländischen Arbeitgebers auf jenes gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt normiert, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 88/04f
Entscheidungstext OGH 20.10.2004 8 ObA 88/04f
Veröff: SZ 2004/152
- 9 ObA 103/05w
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 103/05w
- 8 ObA 20/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2025 8 ObA 20/25m
vgl; Beisatz: Da Arbeitgeber ohne Niederlassung in Österreich nur den gesetzlichen Vorschriften, nicht jedoch den kollektivvertraglichen Regelungen unterliegen, sind Bestimmungen des Kollektivvertrages in den Günstigkeitsvergleich des Art 8 Abs 1 Rom I-VO nicht einzubeziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119677
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20041020_OGH0002_008OBA00088_04F0000_001