Rechtssatz RS0119688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119688
Entscheidungsdatum
30.01.2020
Rechtssatz
Nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen begründen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand in einem Textilgeschäft) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 95/04k
Entscheidungstext OGH 21.01.2005 8 Ob 95/04k
- 4 Ob 233/18w
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 233/18w
Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T1)
- 2 Ob 12/19g
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 2 Ob 12/19g
vgl
Anm: Veröff: SZ 2020/10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119688
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20050121_OGH0002_0080OB00095_04K0000_001