Rechtssatz RS0119692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119692
Entscheidungsdatum
17.10.2005
Rechtssatz
Im Verfahren nach § 8a KartG haben die Amtsparteien Parteistellung. Wird ein gemäß § 8a KartG gestellter Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, kann keine Feststellung vorgenommen werden. Hat sich jedoch eine Amtspartei im Verfahren vor der Rückziehung des Antrages beteiligt, kann die Amtspartei diesen als ihren eigenen Antrag in dem Umfang, den sie aus öffentlichen Interessen für erforderlich erachtet, aufrecht erhalten. Zur Bekanntgabe, ob der Antrag der Amtspartei aufrecht erhalten wird, ist eine Frist zu setzten. Hat sich eine Amtspartei bis zur Antragsrückziehung am Verfahren nicht beteiligt, ist daraus zu schließen, dass aus ihrer Sicht kein öffentliches Interesse an dem kartellrechtlichen Verfahren besteht.Im Verfahren nach Paragraph 8 a, KartG haben die Amtsparteien Parteistellung. Wird ein gemäß Paragraph 8 a, KartG gestellter Antrag vom Antragsteller zurückgezogen, kann keine Feststellung vorgenommen werden. Hat sich jedoch eine Amtspartei im Verfahren vor der Rückziehung des Antrages beteiligt, kann die Amtspartei diesen als ihren eigenen Antrag in dem Umfang, den sie aus öffentlichen Interessen für erforderlich erachtet, aufrecht erhalten. Zur Bekanntgabe, ob der Antrag der Amtspartei aufrecht erhalten wird, ist eine Frist zu setzten. Hat sich eine Amtspartei bis zur Antragsrückziehung am Verfahren nicht beteiligt, ist daraus zu schließen, dass aus ihrer Sicht kein öffentliches Interesse an dem kartellrechtlichen Verfahren besteht.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 6/04
Entscheidungstext OGH 20.12.2004 16 Ok 6/04
- 16 Ok 3/05
Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 3/05
Vgl auch; Beisatz: Die Bundeswettbewerbsbehörde ist nicht nur nach § 44 KartG (1988) Amtspartei, sondern auch nach § 8a Abs 2 Z 1 KartG antragsberechtigt für die im vorliegenden Fall begehrten Feststellungen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119692
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_0160OK00006_0400000_002