Rechtssatz RS0119697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119697
Entscheidungsdatum
20.12.2004
Norm
KartG 1988 §31
EG Amsterdam Art81
Rechtssatz
Eine Verbandsempfehlung kann gegen Art 81 EG verstoßen. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein "Beschluss" im Sinne des Art 81 EG vorliegt. Dies wird bei Verbandsempfehlungen dann bejaht, wenn diese die Mitglieder faktisch binden, weil sie sich der Empfehlung nicht entziehen können, ohne Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art in Kauf nehmen zu müssen. Unverbindliche Verbandsempfehlungen sind hingegen unbedenklich.Eine Verbandsempfehlung kann gegen Artikel 81, EG verstoßen. Voraussetzung ist, dass überhaupt ein "Beschluss" im Sinne des Artikel 81, EG vorliegt. Dies wird bei Verbandsempfehlungen dann bejaht, wenn diese die Mitglieder faktisch binden, weil sie sich der Empfehlung nicht entziehen können, ohne Nachteile rechtlicher, wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Art in Kauf nehmen zu müssen. Unverbindliche Verbandsempfehlungen sind hingegen unbedenklich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119697
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20041220_OGH0002_0160OK00022_0400000_002