Rechtssatz RS0119710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119710
Entscheidungsdatum
02.10.2014
Rechtssatz
Die Auffassung, ein Schenker könne nicht mehr auf Rückübertragung des Eigentums bzw auf grundbücherliche Löschung klagen, wenn das formlose Schenkungsversprechen durch bücherliche Einverleibung des Beschenkten „erfüllt" ist, kann jedenfalls in den Fällen nicht zum Tragen kommen, in denen sich der Schenker gegenüber dem Beschenkten noch vor der Einverleibung auf die Formungültigkeit berufen und keine eigenen Schritte zur Verbücherung gesetzt hat.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 149/04h
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 149/04h
Veröff: SZ 2005/12
- 2 Ob 94/14h
Entscheidungstext OGH 02.10.2014 2 Ob 94/14h
Auch; Beisatz: Eine Heilung bei einer Schenkung ohne Notariatsakt erfordert grundsätzlich ein weiteres aktives Tun des unwirksam Verpflichteten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119710
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20050202_OGH0002_0090OB00149_04H0000_001