Rechtssatz RS0119729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119729
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Rechtssatz
Da es sich bei Richtverwendungen um gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze handelt, die den Wert wiedergeben, der ihnen aufgrund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt, bedarf es bei einem Richtverwendungsarbeitsplatz keiner gesonderter Bewertung im Sinne der durch §137 Abs3 BDG vorgegebenen Kriterien.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 93/04s
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 93/04s
Veröff: SZ 2005/20
- 9 ObA 68/19v
Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 68/19v
Beisatz: Da eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruchs im VBG nicht normiert wird, ist die zeitliche Grenze in jedem konkreten Fall unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB danach zu bestimmen, ob das Verhalten des Dienstnehmers als stillschweigender Verzicht auf die Geltendmachung der behaupteten Unzulässigkeit der Beendigung zu werten ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119729
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_008OBA00093_04S0000_004