Rechtssatz RS0119730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119730
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Rechtssatz
Ein präkludierter Beweis kann bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nur dann benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Wird der aufgetragene Kostenvorschuss zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber doch so rechtzeitig erlegt, dass der beantragte Sachverständige ohne Verfahrensverzögerung bestellt werden kann, so ist der Sachverständigenbeweis trotz des Präklusionsbeschlusses aufzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119730
Dokumentnummer
JJR_20050222_OGH0002_0010OB00069_04K0000_001