Rechtssatz RS0119736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119736
Geschäftszahl
10ObS131/04v
Entscheidungsdatum
18.02.2005
Rechtssatz
Ein Privatpflegeheim kann nicht als „Wahlarzt" im weiteren Sinn angesehen werden, dessen (allenfalls) unter den Begriff der ärztlichen Hilfe subsumierbaren Teilleistungen der Kostenerstattung nach § 131 Abs 1 ASVG zugänglich wären, bzw der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Verordnungen für Heilmittel und Heilbehelfe ausstellen könnte.Ein Privatpflegeheim kann nicht als „Wahlarzt" im weiteren Sinn angesehen werden, dessen (allenfalls) unter den Begriff der ärztlichen Hilfe subsumierbaren Teilleistungen der Kostenerstattung nach Paragraph 131, Absatz eins, ASVG zugänglich wären, bzw der zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung Verordnungen für Heilmittel und Heilbehelfe ausstellen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119736
Dokumentnummer
JJR_20050218_OGH0002_010OBS00131_04V0000_001