Rechtssatz RS0119742
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119742
Entscheidungsdatum
16.02.2005
Rechtssatz
Bei Schadenersatzklagen, die nach einer als nichtig aufgehobenen und widerrufenen Ausschreibung auf culpa in contrahendo, also auf die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gestützt werden, können die in § 181 BVergG angeführten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Einer Feststellung des UVS bedarf es hierbei nicht.Bei Schadenersatzklagen, die nach einer als nichtig aufgehobenen und widerrufenen Ausschreibung auf culpa in contrahendo, also auf die Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten gestützt werden, können die in Paragraph 181, BVergG angeführten Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden. Einer Feststellung des UVS bedarf es hierbei nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119742
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20050216_OGH0002_0070OB00018_04D0000_001