Rechtssatz RS0119761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119761
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
Die Anwendung der Bestimmung des § 40 Abs 1 SMG ist zwar grundsätzlich von einer Aufschubsgewährung nach § 39 SMG unabhängig, kann aber ebenso wie diese nur dann stattfinden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Gewöhnung an ein Suchtmittel besteht.Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, SMG ist zwar grundsätzlich von einer Aufschubsgewährung nach Paragraph 39, SMG unabhängig, kann aber ebenso wie diese nur dann stattfinden, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Tatbegehung und der Gewöhnung an ein Suchtmittel besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119761
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0120OS00008_05A0000_002