Rechtssatz RS0119776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119776
Geschäftszahl
15Os129/04; 12Os144/10h (12Os145/10f; 12Os158/10t)
Entscheidungsdatum
11.11.2010
Rechtssatz
Ein durch Nichtvorlage von Beweismitteln seine einschlägige Befugnis wissentlich missbrauchender Gendarmeriebeamter, der mit dem Vorsatz handelt, die Republik Österreich und den Angezeigten an ihren Rechten auf vollständige Aufklärung des Sachverhalts und Vorlage des gesamten Beweismaterials zwecks Überprüfung durch das zuständige Gericht zu schädigen, verantwortet Amtsmissbrauch. Der Rechtsschädigungsvorsatz muss sich nicht auch auf einen unrichtigen Verfahrensausgang erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119776
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_0150OS00129_0400000_004