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Rechtssatz RS0119778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119778

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Rechtssatz

Die gesetzlichen Tatbestände nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB und nach Absatz 3, leg cit stehen zueinander im Verhältnis der Exklusivität. Denn auf Grund der in beiden Tatbeständen enthaltenen widerstreitenden Merkmale in Bezug auf die subjektive Tatseite ist begrifflich unmöglich, dass ein Täter in Bezug auf ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel zur selben Zeit die in diesen Bestimmungen enthaltenen unterschiedlichen Vorsatzrichtungen entwickelt. Begrifflich möglich ist jedoch eine Fallgestaltung, bei der vom Täter in einem Zugriff mehrere unbare Zahlungsmittel entfremdet werden und sein Vorsatz von vorne herein in Ansehung einzelner dieser Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Paragraph 241 e, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB und in Ansehung der restlichen Zahlungsmittel auf die Zweckbestimmung des Absatz 3, leg cit gerichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 145/04
    Entscheidungstext OGH 02.03.2005 13 Os 145/04
  • 12 Os 62/25x
    Entscheidungstext OGH 01.07.2025 12 Os 62/25x
    vgl; nur: Die Tatbestände nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und nach Abs 3 leg cit stehen grundsätzlich zueinander im Verhältnis der Exklusivität, weil ein auf Verwendung im Rechtsverkehr (Abs 1 erster Fall) und ein auf Verhinderung einer solchen (Abs 3) gerichteter Vorsatz (zur selben Zeit und in Bezug auf dasselbe Tatobjekt) begrifflich ausgeschlossen ist. (T1)
  • 12 Os 104/25y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2025 12 Os 104/25y
    vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119778

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20050302_OGH0002_0130OS00145_0400000_001