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Rechtssatz RS0119779

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119779

Entscheidungsdatum

12.11.2025

Rechtssatz

Ändert der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, so könnte dieser Sachverhalt (als Fall einer ungleichartigen Realkonkurrenz) zwar sowohl unter Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB als auch unter Absatz 3, leg cit subsumiert werden, doch wird der Tatunwert bereits durch eine Verurteilung nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Satz StGB vollständig abgedeckt. Denn die unter Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB fallende Tathandlung richtet sich gegen dasselbe Rechtsgut (Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln) und bewirkt keinen über die (mit strengerer Strafe bedrohte) Haupttat (Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB) hinausreichenden Schaden. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist ein unter Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB subsumiertes Tatverhalten lediglich mitbestrafte Nachtat einer als Vergehen nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB subsumierbaren (Haupt-)Tat, wird somit als Fall der Scheinkonkurrenz infolge Konsumtion durch den Schuldspruch nach Paragraph 241 e, Absatz eins, StGB verdrängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119779

Im RIS seit

02.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Dokumentnummer

JJR_20050302_OGH0002_0130OS00145_0400000_002