Rechtssatz RS0119805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119805
Entscheidungsdatum
14.03.2005
Rechtssatz
Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. § 89 GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des § 95 EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)Die zur „Wiederanbringung" des verbesserten Schriftsatzes gesetzte Frist ist auch dann eine Frist des Prozessrechts, wenn die Verbesserung der Behebung von Mängeln eines in einer materiellrechtlichen Frist einzubringenden Antrags diente. Paragraph 89, GOG ist daher anzuwenden. (Hier: Frist des Paragraph 95, EheG, Antrag auf nacheheliche Aufteilung.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119805
Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00285_04X0000_001