Rechtssatz RS0119823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119823
Entscheidungsdatum
09.12.2025
Rechtssatz
Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des § 7 ABGB vorzugehen.Auf die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung ist, da diese kein materiellrechtlicher Vertrag ist, primär Prozessrecht anzuwenden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Auslegung von Verträgen können nach herrschender Meinung nicht unmittelbar herangezogen werden. Soweit das Prozessrecht keine Auslegungsregeln zur Verfügung stellt, ist primär der objektive Erklärungswert festzustellen. Wenn dies nicht ausreicht, ist entsprechend den für alle Rechtsgebiete wirksamen allgemeinen Auslegungsregeln des Paragraph 7, ABGB vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 25/05s
Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 25/05s
- 4 Ob 144/13z
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 144/13z
- 7 Ob 96/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 96/25f
- 10 Ob 47/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.12.2025 10 Ob 47/25x
vgl; Beisatz: Hier: § 14 Abs 3 KSchG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119823
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20050315_OGH0002_0010OB00025_05S0000_001