Rechtssatz RS0119845
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119845
Entscheidungsdatum
19.12.2017
Norm
EuInsVO 32000R1346 Art15
KO §7
Rechtssatz
Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß § 7 KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.Die Unterbrechung eines in Österreich geführten Zivilprozesses gemäß Paragraph 7, KO tritt auch dann ein, wenn hinsichtlich des Vermögens einer Verfahrenspartei in Deutschland - noch vor Insolvenzeröffnung - Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 21, Absatz 2, Nr 2 1. Fall dInsO dahin angeordnet werden, dass dem Schuldner unter gleichzeitiger Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein allgemeines bzw zumindest den Verfahrensgegenstand betreffendes Verfügungsverbot auferlegt wird.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 135/04z
Entscheidungstext OGH 23.02.2005 9 Ob 135/04z
Veröff: SZ 2005/23
- 2 Ob 92/17v
Entscheidungstext OGH 19.12.2017 2 Ob 92/17v
Auch; Beis: Hier: Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs 2 Z 1 und 2 dInsO und Bestellung eines vorläufigen Verwalters. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119845
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20050223_OGH0002_0090OB00135_04Z0000_001