Rechtssatz RS0119857
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119857
Geschäftszahl
4Bkd5/04; 3Bkd4/05; 14Bkd4/10; 20Ds12/20z; 28Ds10/20i; 23Ds2/24g
Entscheidungsdatum
30.07.2025
Norm
GOG §89a
RAO §9 Abs1a
RL-BA 1977 §42a
RATG §23 Abs1
Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 37 Z 6 RAO, das sind die mit den Vorschriften des § 42a RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des § 42a RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, a RAO hat der Rechtsanwalt entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß Paragraph 37, Ziffer 6, RAO, das sind die mit den Vorschriften des Paragraph 42 a, RL-BA angeordneten Maßnahmen, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen Sorge zu tragen. Diese Berufspflicht verhält den Rechtsanwalt dazu, allgemein für die Möglichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) so vorzusorgen, dass ihm solche Einrichtungen nach Maßgabe des Paragraph 42 a, RL-BA zur Verfügung stehen. Es besteht somit weder Berufspflicht noch eine auf allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen der Gerichtsverfassung beruhende Verpflichtung des Rechtsanwaltes zur tatsächlichen Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in konkreten Fällen.
Entscheidungstexte
- 4 Bkd 5/04
Entscheidungstext OGH 14.02.2005 4 Bkd 5/04
- 3 Bkd 4/05
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 3 Bkd 4/05
Vgl auch; Beisatz: Zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der dem Rechtsanwalt anvertrauten Interessen ist es erforderlich, dass dieser für Gericht und Behörden, anwaltliche Gegenvertreter und auch unvertretene Gegner telefonisch, und zwar nicht nur zu bestimmten limitierten Zeiten oder unter Verwendungen einer gesondert gebührenpflichtigen Mehrwertnummer, erreichbar ist. Jenen, die nach Anwählung der gesondert kostenpflichtigen Mehrwertnummer einen Gesprächskontakt herstellen, wird eine finanzielle Belastung aufgezwungen, die durch das Gesetz, insbesondere das Rechtsanwaltstarifgesetz nicht gedeckt ist (T1)
- 14 Bkd 4/10
Entscheidungstext OGH 06.12.2010 14 Bkd 4/10
Ähnlich; Beisatz: Das unterbliebene Zur‑Verfügung‑Halten von Einrichtungen zur Beteiligung am elektronischen Rechtsverkehr ist daher nur disziplinär anlastbar, wenn Interessen nicht ordnungsgemäß verfolgt werden und den Mandanten aus der unterlassenen Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr Nachteile erwachsen. (T2)
- 20 Ds 12/20z
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 20 Ds 12/20z
Vgl; Beis wie T2
- 28 Ds 10/20i
Entscheidungstext OGH 10.11.2021 28 Ds 10/20i
Vgl; Beis wie T2
- 23 Ds 2/24g
Entscheidungstext OGH 30.07.2025 23 Ds 2/24g
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Aus der Verpflichtung in § 89c Abs 5 Z 1 GOG und der Bezugnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege in § 9 RAO ist aber auch abzuleiten, dass die Verpflichtung, Zustellungen im Wege des ERV entgegenzunehmen, ganz allgemein die geordnete und zügige Abwicklung von Verfahren sicherstellen soll, und zwar im Interesse der Behörden, die Zustellungen vornehmen, und der (anderen) Verfahrensbeteiligten. (T3)
Beisatz: Abgesehen von missbräuchlicher Nichtteilnahme am ERV ist die mit einer kurzfristigen Rückverkehrssperre verbundene Unmöglichkeit von Zustellungen im Regelfall noch keine Berufspflichtenverletzung, wobei als Höchstgrenze eine etwa zweiwöchige Unterbrechung angesehen werden kann (so schon 20 Ds 12/20z). Das gilt nicht, wenn durch die Rückverkehrssperre zu erwartende Zustellungen in anhängigen eilbedürftigen Verfahren (etwa Haftsachen, Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder dringende Sorgerechtssachen) verhindert werden könnten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119857
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2025
Dokumentnummer
JJR_20050214_OGH0002_004BKD00005_0400000_001