Rechtssatz RS0119862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119862
Entscheidungsdatum
24.01.2013
Rechtssatz
Geschützt wird dabei nicht ein durch ihre Anwendung erzieltes Arbeitsergebnis, sondern die durch die Kombination vieler Programmschritte erreichte und damit individuell geprägte Problemlösung. Voraussetzung für ihren Schutz ist, dass sie eine gewisse Komplexität aufweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/05h
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 35/05h
- 4 Ob 198/06f
Entscheidungstext OGH 16.01.2007 4 Ob 198/06f
Beisatz: Computerprogramme weisen die erforderliche Komplexität auf, wenn etwa die gestellte Aufgabe mehrere Lösungen zuließ und der Programmierer genügend gedanklichen Spielraum für die Entwicklung individueller Merkmale hatte. Dies ist entweder bei komplexen Programmen oder dann anzunehmen, wenn sich im Werk ein ungewöhnlicher Grad an Erfahrung, Gewandtheit und Fachkenntnis manifestiert. Maßgeblich ist auch, ob ein Programm neu geschaffen wird oder ob der Programmierer im Wesentlichen auf bereits vorhandene Programmbausteine zurückgreifen kann. (T1); Beisatz: Hier für HTML-Code bei vorgegebenem Layout verneint. (T2)
- 8 ObA 86/12y
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 86/12y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119862
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20050405_OGH0002_0040OB00035_05H0000_001