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Rechtssatz RS0119863

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119863

Geschäftszahl

4Ob271/04p; 6Ob176/16z

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Rechtssatz

Kann eine den Vertrag verletzende Partei den drohenden Schaden jederzeit dadurch abwenden, dass sie ihre Vertragspflichten erfüllt, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, von ihrem Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch zu machen und sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, um nachteilige Folgen der Vertragsverletzung abzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 271/04p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 271/04p
    Veröff: SZ 2005/31
  • 6 Ob 176/16z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
    Beisatz: Der Geschädigte hat nur dann und insoweit Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder Schadensminderung zu setzen, als der Schädiger von sich aus nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand in der Lage ist, den Schaden zu vermeiden oder zu verringern. Der Geschädigte muss den Schädiger auch nur aufklären und warnen, wenn er nicht selbst die Gefahr kannte oder kennen musste, ihm also die nötigen Kenntnisse fehlen, um entsprechend gegensteuern zu können. (T1)
    Beisatz: Hier: Auflaufen von Mietwagenkosten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119863

Im RIS seit

13.04.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016

Dokumentnummer

JJR_20050314_OGH0002_0040OB00271_04P0000_001