Rechtssatz RS0119863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119863
Entscheidungsdatum
24.10.2016
Rechtssatz
Kann eine den Vertrag verletzende Partei den drohenden Schaden jederzeit dadurch abwenden, dass sie ihre Vertragspflichten erfüllt, so ist die andere Partei nicht verpflichtet, von ihrem Recht zur Vertragsauflösung Gebrauch zu machen und sich einen anderen Vertragspartner zu suchen, um nachteilige Folgen der Vertragsverletzung abzuwenden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 271/04p
Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 271/04p
Veröff: SZ 2005/31
- 6 Ob 176/16z
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
Beisatz: Der Geschädigte hat nur dann und insoweit Maßnahmen zur Schadensvermeidung oder Schadensminderung zu setzen, als der Schädiger von sich aus nicht oder nur mit erheblich höherem Aufwand in der Lage ist, den Schaden zu vermeiden oder zu verringern. Der Geschädigte muss den Schädiger auch nur aufklären und warnen, wenn er nicht selbst die Gefahr kannte oder kennen musste, ihm also die nötigen Kenntnisse fehlen, um entsprechend gegensteuern zu können. (T1)
Beisatz: Hier: Auflaufen von Mietwagenkosten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119863
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016
Dokumentnummer
JJR_20050314_OGH0002_0040OB00271_04P0000_001