Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119868×

Rechtssatz RS0119868

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119868

Geschäftszahl

8Ob7/05w; 8Ob65/06a

Entscheidungsdatum

19.06.2006

Norm

KO §104
KO §108
TSchVG §1

Rechtssatz

Wurden von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin auf Inhaber lautende Genussscheine ausgegeben und vom Konkursgericht rechtskräftig eine Kuratorin gemäß Paragraph eins, TSchVG für die Besitzer der Gewinnscheine bestellt, so ist die Kuratorin jedenfalls zur Anmeldung der sich aus den Gewinnscheinen ergebenden Forderung berechtigt. Unabhängig davon, ob die Kuratorin die Gesamtforderung „im eigenen Namen" als Treuhänderin anmeldete ist nach Enthebung der Kuratorin und entsprechender Bescheinigung der Gläubigerstellung (Gewinnscheininhaber) eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses dahin zulässig, dass in Ansehung der jeweiligen Gewinnscheinnominale die konkreten Gewinnscheininhaber als Gläubiger in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen werden und insofern die Kuratorin „verdrängen". Meldet danach ein Gewinnscheininhaber erneut eine Forderung in selber Höhe und auf demselben Rechtsgrund basierend an, ist diese wegen „Streitanhängigkeit" zurückzuweisen. In der neuerlichen Forderungsanmeldung liegt nämlich die Verfolgung des bereits von der Kuratorin angemeldeten Anspruchs.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 7/05w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 7/05w
  • 8 Ob 65/06a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 Ob 65/06a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119868

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_0080OB00007_05W0000_001