Rechtssatz RS0119870
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119870
Entscheidungsdatum
28.02.2011
Rechtssatz
Die Sonderregelung des § 19e AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach § 27 AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Auch im Fall der Teilzeitarbeit sind jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, weil sie über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Ausgenommen ist vom Gesetz nur der Fall des ungerechtfertigten Austritts des Arbeitnehmers.Die Sonderregelung des Paragraph 19 e, AZG erfasst somit auch alle Arbeiten, die im Zeitpunkt ihrer Leistung nicht als Überstunden qualifiziert sind, aber durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Guthaben an Normalarbeitszeit geführt haben. Die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer laufenden Vereinbarung von Altersteilzeit nach Paragraph 27, AlVG ist als Anwendungsfall dieser Bestimmung zu qualifizieren. Auch im Fall der Teilzeitarbeit sind jene Teile der geleisteten Arbeit, die als Guthaben an Normalarbeitszeit zu betrachten sind, weil sie über die Normalarbeitszeit hinaus geleistet wurden, mit einem Zuschlag von 50 % abzugelten. Ausgenommen ist vom Gesetz nur der Fall des ungerechtfertigten Austritts des Arbeitnehmers.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 96/04i
Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 96/04i
- 9 ObA 82/05g
Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 82/05g
Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Vollarbeitsphase gelöst wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. (T1)
- 8 ObA 30/08g
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 30/08g
Auch; Beisatz: Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer Altersteilzeitvereinbarung während der Freizeitphase durch Arbeitnehmerkündigung beendet wird, gebührt für das Guthaben an Normalarbeitszeit ein Zuschlag von 50 %. Eine Ausnahme könnte nur dann erwogen werden, wenn eine ohne triftigen Grund erklärte Arbeitnehmerkündigung als Treuepflichtverletzung des Arbeitnehmers zu werten wäre. (T2); Beisatz: Im Hinblick auf den eindeutig von den Vertragsparteien verfolgten Zweck der Erlangung von Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG ist auch auf die gesetzlichen Vorgaben in dieser Bestimmung Bedacht zu nehmen und hat der Arbeitnehmer vorweg mit dem Arbeitgeber zu versuchen, diesen Vorgaben weiter zu entsprechen. Dies ist dahin zu verstehen, dass eine Abänderung des Vertragsverhältnisses zu verhandeln ist, bei der das Kündigungsrecht so ausgeübt werden kann, dass die Vorgaben des § 27 AlVG erfüllt sind, also die bereits angefallenen Arbeitszeitguthaben verbraucht werden können, sodass insgesamt bezogen auf den sich dann ergebenden Durchrechnungszeitraum die Grenzen der Altersteilzeit eingehalten werden. (T3); Beisatz: Hier: Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin war im vorliegenden Fall ausdrücklich eine beidseitige Kündigungsmöglichkeit vor Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. (T4); Bem: Mit Darstellung der Lehre. (T5)
- 9 ObA 127/10g
Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 127/10g
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119870
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2011
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_009OBA00096_04I0000_001