Rechtssatz RS0119876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119876
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Norm
KollV für das Hotel- und Gastgewerbe Pkt17 lita
Rechtssatz
Nur unbefristete Dienstverhältnisse können ohne Vereinbarung einer Probezeit in den ersten 14Tagen jederzeit gelöst werden. Die im Kollektivvertrag normierte Probezeit-Automatik bezieht sich somit nur auf unbefristete Dienstverhältnisse. Bei befristeten Dienstverhältnissen setzt eine Probezeit eine entsprechende Vereinbarung voraus. Bei der Dauer der zulässigen Probezeit ist jedoch nicht zwischen befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen zu differenzieren, sodass die Parteien in beiden Fällen eine 14tägige Probezeit vereinbaren können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119876
Dokumentnummer
JJR_20050217_OGH0002_008OBA00124_04Z0000_001