Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119876×

Rechtssatz RS0119876

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119876

Geschäftszahl

8ObA124/04z

Entscheidungsdatum

17.02.2005

Norm

KollV für das Hotel- und Gastgewerbe Pkt17 lita

Rechtssatz

Nur unbefristete Dienstverhältnisse können ohne Vereinbarung einer Probezeit in den ersten 14Tagen jederzeit gelöst werden. Die im Kollektivvertrag normierte Probezeit-Automatik bezieht sich somit nur auf unbefristete Dienstverhältnisse. Bei befristeten Dienstverhältnissen setzt eine Probezeit eine entsprechende Vereinbarung voraus. Bei der Dauer der zulässigen Probezeit ist jedoch nicht zwischen befristeten und unbefristeten Dienstverhältnissen zu differenzieren, sodass die Parteien in beiden Fällen eine 14tägige Probezeit vereinbaren können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119876

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_008OBA00124_04Z0000_001