Rechtssatz RS0119883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119883
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Da sich § 21 Abs 1 KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.Da sich Paragraph 21, Absatz eins, KO auf Rechtsgeschäfte bezieht, bei denen die Vertragspartner im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten vereinbarten, fallen auch (gerichtliche) Vergleiche unter die durch diese Bestimmung erfassten Rechtsgeschäfte.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 57/05x
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 57/05x
- 4 Ob 157/05z
Entscheidungstext OGH 15.09.2005 4 Ob 157/05z
Auch; Beisatz: Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 KO, sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung. (T1)
- 1 Ob 208/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
Ähnlich; Beisatz: § 21 IO betrifft im Austauschverhältnis stehende Leistungspflichten. (T2)
- 9 Ob 81/17b
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119883
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_0010OB00057_05X0000_001