Rechtssatz RS0119889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119889
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Norm
BinnSchiffG §58
SchFG §58
Rechtssatz
Im Rahmen der vertraglichen Pflichten muss ein zur Erfüllung des Frachtvertrags geeignetes Schiff ausgewählt werden, das ladungstüchtig ist. Zur ordnungsgemäßen Beförderung gehört daher auch die gründliche Reinigung des Schiffs vor der Übernahme des Gutes. Durch Reste früherer Ladungen, die sich im Schiff angesammelt haben, dürfen neue Ladungen nicht verunreinigt werden. Vor der Beladung des Schiffs müssen daher die Ladetanks, Leitungen, Pumpen, Rohre etc sorgfältig gereinigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119889
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_0090OB00133_04F0000_001