Rechtssatz RS0119890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119890
Entscheidungsdatum
06.04.2005
Norm
BinnSchiffG §58
SchFG §58
Rechtssatz
Nach § 58 BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Abs 3 leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Art und Beschaffenheit zu prüfen und auf das Gut einzuwirken.Nach Paragraph 58, BinnSchiffG hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass der Frachtführer das Frachtgut ordnungsgemäß, vollständig und in unbeschädigtem Zustand empfangen hat; er braucht keine Schadensursache darzulegen. Unter Empfangnahme versteht man dabei - wie sich auch aus Absatz 3, leg cit ersehen lässt - die Übernahme des Gutes zur Beförderung, wobei der Frachtführer die Möglichkeit haben muss, die Ladung Art und Beschaffenheit zu prüfen und auf das Gut einzuwirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119890
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20050406_OGH0002_0090OB00133_04F0000_002