Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119910×

Rechtssatz RS0119910

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0119910

Geschäftszahl

13Os132/04 (13Os133/04)

Entscheidungsdatum

27.04.2005

Rechtssatz

In Lehre und Rechtsprechung ist unbestritten, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung und weiterem Vollzug eine neuerliche bedingte Entlassung zulässig ist. Da Paragraph 46, StGB nichts über die Möglichkeit abermaliger bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe aussagt, beruht eine Heranziehung in Fällen abermaliger bedingter Entlassung auf einer – zulässigen – Analogie zu Gunsten des Verurteilten. Beim Vollzug zeitlicher Freiheitsstrafen wird dabei der bei einer bedingten Entlassung verbliebene Strafrest bei einem allenfalls folgenden Vollzug jenes Restes und einer neuen Freiheitsstrafe vergleiche Paragraph 53, Absatz eins, StGB) bei Berechnung der Gesamtdauer (Paragraph 46, Absatz 4, StGB) veranschlagt. Demnach ist bei zeitlichen Freiheitsstrafen die Gesamtdauer des nach einem Widerruf zu vollziehenden Strafrestes und der zu vollziehenden neuen Strafe für die Berechung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung nach der Hälfte (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) oder nach zwei Dritteln (Paragraph 46, Absatz 2, StGB) maßgebend. Der Strafrest aus der bedingten Entlassung wirkt sich daher bei der neuerlichen bedingten Entlassung aus. Geht man – wie der Oberste Gerichtshof – von der Gesetzmäßigkeit der in dieser Weise seit langem geübten Praxis aus, dann ist es konsequent, nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe und Widerruf dieser Entlassung (Paragraph 53, Absatz eins, StGB) beim weiteren Vollzug – wie in Ansehung des Strafrestes bei zeitlichen Freiheitsstrafen – hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des §46 StGB auf deren Erfüllung durch den weiteren Vollzug abzustellen. Bei lebenslangen Freiheitsstrafen bedeutet dies, dass nach Widerruf einer bedingten Entlassung aus einer solchen Strafe neuerlich 15 Jahre zu verbüßen sind, bevor wieder eine bedingte Entlassung in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119910

Dokumentnummer

JJR_20050427_OGH0002_0130OS00132_0400000_001