Rechtssatz RS0119912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119912
Entscheidungsdatum
21.04.2005
Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, wenn trotz einer nur relativ knappen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 147 Abs 3 StGB die Vielzahl der Geschädigten als erschwerend angenommen wird.Es stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, wenn trotz einer nur relativ knappen Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB die Vielzahl der Geschädigten als erschwerend angenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119912
Dokumentnummer
JJR_20050421_OGH0002_0150OS00140_0400000_001