Rechtssatz RS0119915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119915
Entscheidungsdatum
27.08.2008
Rechtssatz
Die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte (§ 38 Abs 3 StPO) werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), ist nur rechtsfehlerfrei, wenn dabei sämtliche der im § 180 Abs 3 erster Satz StPO genannten Tatumstände in Rechnung gestellt werden. Andernfalls ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).Die auf bestimmte Tatsachen gegründete Erwartung, der Beschuldigte (Paragraph 38, Absatz 3, StPO) werde auf freiem Fuße wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten (Fluchtgefahr), ist nur rechtsfehlerfrei, wenn dabei sämtliche der im Paragraph 180, Absatz 3, erster Satz StPO genannten Tatumstände in Rechnung gestellt werden. Andernfalls ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119915
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JJR_20050504_OGH0002_0130OS00046_05X0000_001