Rechtssatz RS0119916
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119916
Entscheidungsdatum
04.05.2005
Rechtssatz
Die Einbringung der Anklageschrift begründet den dringenden Tatverdacht nicht. Selbst die über einen Einspruch ergangene Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben, setzt keinen dringenden, vielmehr nur unqualifizierten Tatverdacht voraus (vgl § 213 Abs 1 Z 2 StPO).Die Einbringung der Anklageschrift begründet den dringenden Tatverdacht nicht. Selbst die über einen Einspruch ergangene Entscheidung, es werde der Anklage Folge gegeben, setzt keinen dringenden, vielmehr nur unqualifizierten Tatverdacht voraus vergleiche Paragraph 213, Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119916
Dokumentnummer
JJR_20050504_OGH0002_0130OS00046_05X0000_002