Rechtssatz RS0119926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119926
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Rechtssatz
Schließen die Betriebsparteien eine „freie Betriebsvereinbarung", kann den Parteien des Einzeldienstvertrags, in den die Regelungen dieser „Betriebsvereinbarung" (hier: jährliche Gehaltsanpassungen nach einem branchenfremden Kollektivvertrag) eingeflossen sind, ohne weiteres unterstellt werden, jenes Verständnis der „freien Betriebsvereinabrung" für und gegen sich gelten lassen zu wollen, das die Betriebsparteien bei Abschluss der „freien Betriebsvereinbarung" hatten, oder das ihnen zumindest vernünftigerweise bei deren Auslegung zuzusinnen ist (hier: Gültigkeit der Bestimmungen des branchenfremden Kollektivvertrags über die Gehaltsanpassungen nur bis zum Abschluss eines brancheneigenen Kollektivvertrags).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 31/05g
Entscheidungstext OGH 11.05.2005 9 ObA 31/05g
Veröff: SZ 2005/74
- 8 ObA 39/08f
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 39/08f
Vgl auch
- 9 ObA 109/15t
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 109/15t
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119926
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
JJR_20050511_OGH0002_009OBA00031_05G0000_001