Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0119935×

Rechtssatz RS0119935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119935

Geschäftszahl

4Nc12/05k

Entscheidungsdatum

26.04.2005

Norm

LGVÜ Art5 Nr1

Rechtssatz

Eine Klage, mit der ein Verbraucher nach dem Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, von einem Versandhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat die Auszahlung eines scheinbar von ihm gewonnen Preises verlangt, ist eine Klage aus Vertrag im Sinne des Artikel 5, Nr 1 des Übereinkommens, wenn zum einen dieses Unternehmen an den Verbraucher, um ihn zum Vertragsschluss zu motivieren, eine ihn namentlich bezeichnende Sendung gerichtet hat, die den Eindruck erwecken konnte, er werde einen Preis erhalten, sofern der dieser Sendung beigefügte 'Auszahlungs-Bescheid' zurückgesandt wird, und wenn zum anderen der Verbraucher die vom Verkäufer festgelegten Bedingungen akzeptiert sowie die Auszahlung des versprochenen Gewinns tatsächlich verlangt; dagegen hat, auch wenn diese Zusendung darüber hinaus einen Werbekatalog über die Waren dieses Unternehmens mit einem Formular für eine 'unverbindliche Test-Anforderung' enthält, der zweifache Umstand, dass die Zuteilung des Preises nicht von einer Warenbestellung abhängig ist und der Verbraucher tatsächlich keine solche Bestellung aufgegeben hat, keine Auswirkung auf die vorstehende Auslegung. (Urteil des EuGH vom 20.1.2005, C-27/02)

Entscheidungstexte

  • 4 Nc 12/05k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Nc 12/05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119935

Dokumentnummer

JJR_20050426_OGH0002_0040NC00012_05K0000_001