Rechtssatz RS0119966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119966
Entscheidungsdatum
23.05.2005
Norm
EG-RL 94/62/EG Verpackungsrichtlinie 394L0062 allg
VerpackVO 1996 §2 Abs2
Rechtssatz
Bei Kunststofftragetaschen, wie sie vom Letztvertreiber im Bereich der Kassa als Produkt angeboten werden, handelt es sich schon nach dem Wortlaut des §2 Abs 2 VerpackVO um Transportverpackungen (Untergruppe Serviceverpackungen), sodass insoweit kein Widerspruch zwischen der EG-RL 94/62/EG (und ihrer Interpretation durch den EuGH) und der österreichischen VerpackVO besteht.Bei Kunststofftragetaschen, wie sie vom Letztvertreiber im Bereich der Kassa als Produkt angeboten werden, handelt es sich schon nach dem Wortlaut des §2 Absatz 2, VerpackVO um Transportverpackungen (Untergruppe Serviceverpackungen), sodass insoweit kein Widerspruch zwischen der EG-RL 94/62/EG (und ihrer Interpretation durch den EuGH) und der österreichischen VerpackVO besteht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 80/04v
Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 Ob 80/04v
Beisatz: Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (wegen einer „Besserbehandlung" von Geschenkpapier, Alufolien oder Jausensackerl) ist für den Obersten Gerichtshof nicht erkennbar. Ganz offensichtlich werden zB in Supermärkten nicht Alufolien zu dem Zweck erworben, damit gleich die sonst eingekauften Waren zu verpacken. Kunststofftragetaschen haben dagegen den eindeutigen Zweck, die gekauften Waren damit zu verpacken und zu transportieren, sodass eine differenzierende Behandlung sachlich gerechtfertigt ist. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119966
Dokumentnummer
JJR_20050523_OGH0002_0100OB00080_04V0000_001