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Rechtssatz RS0119973

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119973

Geschäftszahl

16Ok8/05; 16Ok10/09

Entscheidungsdatum

01.12.2009

Norm

EG Amsterdam Art81

Rechtssatz

Der Grundsatz der Wettbewerbsfreiheit gilt für alle Wirtschaftsstufen und Wettbewerbsformen, also nicht nur im Verhältnis der Marke eines Herstellers zu anderen Konkurrenzprodukten, sondern auch beim Absatz von Produkten desselben Herstellers durch seine verschiedenen Absatzmittler. Vertikale Preisabsprachen sind Wettbewerbsbeschränkungen, weil durch solche Abmachungen („Preisbindung der zweiten Hand") die Unternehmen der nächsten Stufe (Wiederverkäufer) in ihrer Wettbewerbsfreiheit, sich auch hinsichtlich der gelieferten Waren gegenseitig Konkurrenz zu machen, beschränkt werden. Absatzmittler im engeren Sinn (Handelsvertreter, Kommissionsagent, Vertragshändler) sind nur solche rechtlich selbständigen Vertriebsorgane, die es für eine gewisse Dauer mit vertraglicher Bindung an ein Unternehmen übernommen haben, den Absatz eines Produkts zu fördern. Die Absatzmittler im weiteren Sinn (Handelsmakler und Kommissionäre iSd HGB) werden demgegenüber nur gelegentlich für den Lieferanten tätig. Erst die Interessenwahrungspflicht macht ein Absatzorgan zum Absatzmittler. Ein Absatzmittlungsvertrag, der den Tatbestand einer vertikalen Preisbindung erfüllt, liegt nicht vor, wenn es dem unabhängigen Vertragspartner (hier Reisebüro) einer Vereinbarung freisteht, ob er namens seiner Kunden Dienstleistungen über das Reservierungssystem seines Vertragspartners (hier Luftlinie) nachfragt und in welcher Höhe er dafür von seinen Kunden ein Entgelt verlangt und wenn ihn keine besondere Interessenwahrungspflicht gegenüber seinem Vertragspartner trifft, die über jene hinausgeht, die mit der Inkassotätigkeit verbunden ist, und er nicht verpflichtet ist, den Absatz von Dienstleistungen gerade dieses Vertragspartners zu fördern, sondern selbst als Dienstleister für seine eigenen Kunden tätig ist. (hier: Flugticketsverkauf durch Reisebüro)

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 8/05
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 16 Ok 8/05
  • 16 Ok 10/09
    Entscheidungstext OGH 01.12.2009 16 Ok 10/09
    Vgl auch; Beisatz: Vertikale Absprachen unterliegen dem gleichen Verbotstatbestand wie horizontale Abreden. (T1); Beisatz: Handelsvertreter sind grundsätzlich selbstständige Kaufleute und als solche Unternehmer, die im Wettbewerb mit anderen Absatzmittlern ihre Dienstleistungen auf dem Markt für die Leistungen von Absatzmittlern anbieten. Insoweit kann die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln auf sie nicht zweifelhaft sein. (T2); Beisatz: Im vertikalen Verhältnis zu ihren Auftraggebern kommt es aber für die Frage der Abgrenzung auf die Risikoverteilung zwischen dem Absatzmittler und dem Geschäftsherrn an. Art 101 AEUV findet grundsätzlich keine Anwendung, wenn der Vertreter keine oder nur geringe Risken in Bezug auf die vermittelten Geschäfte und in Bezug auf die geschäftsspezifischen Investitionen für das betreffende Geschäftsfeld trägt. Die genannte Bestimmung ist dagegen auf die Beziehung des Absatzmittlers zum Geschäftsherrn anwendbar, wenn Ersterer einen nennenswerten Teil des Absatzrisikos trägt. (T3)

Schlagworte

vertikaler Kooperationsvertrag; inter-brand-Wettbewerb; intra-brand-Wettbewerb; Vertriebssystem; Wirtschaftsstufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119973

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010

Dokumentnummer

JJR_20050530_OGH0002_0160OK00008_0500000_001