Rechtssatz RS0119974
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119974
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Rechtssatz
Wurde einmal das Erlangen eines beherrschenden Einflusses nach § 41 Abs 1 Z 5 KartG angemeldet und dann vollzogen, liegt, auch wenn danach ein Sachverhalt verwirklicht wird, der die Kriterien nach § 41 Abs 1 Z 1 bis 4 bzw Abs 2 KartG erfüllt, kein neuerlicher Zusammenschluss vor (hier: Erhöhung der Beteiligung von 33 % auf 90 % des Stammkapitals).Wurde einmal das Erlangen eines beherrschenden Einflusses nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, KartG angemeldet und dann vollzogen, liegt, auch wenn danach ein Sachverhalt verwirklicht wird, der die Kriterien nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 bzw Absatz 2, KartG erfüllt, kein neuerlicher Zusammenschluss vor (hier: Erhöhung der Beteiligung von 33 % auf 90 % des Stammkapitals).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119974
Dokumentnummer
JJR_20050530_OGH0002_0160OK00016_0400000_001