Rechtssatz RS0119975
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119975
Entscheidungsdatum
30.05.2005
Rechtssatz
Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen iSd § 41 Abs 3 KartG sind beim Anteilserwerb der Erwerber und dasjenige Unternehmen, an dem die erworbenen Anteile bestehen, nicht jedoch der (mitwirkende) Veräußerer.Am Zusammenschluss beteiligte Unternehmen iSd Paragraph 41, Absatz 3, KartG sind beim Anteilserwerb der Erwerber und dasjenige Unternehmen, an dem die erworbenen Anteile bestehen, nicht jedoch der (mitwirkende) Veräußerer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119975
Dokumentnummer
JJR_20050530_OGH0002_0160OK00016_0400000_002