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Rechtssatz RS0119976

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119976

Geschäftszahl

1Ob67/05t; 4Ob114/06b

Entscheidungsdatum

12.07.2006

Rechtssatz

Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 67/05t
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 67/05t
    Veröff: SZ 2005/55
  • 4 Ob 114/06b
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 114/06b
    nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T1)

Schlagworte

Prozesskostenvorschuss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119976

Dokumentnummer

JJR_20050412_OGH0002_0010OB00067_05T0000_001