Rechtssatz RS0119976
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119976
Entscheidungsdatum
12.07.2006
Rechtssatz
Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 67/05t
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 67/05t
Veröff: SZ 2005/55
- 4 Ob 114/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 114/06b
nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T1)
Schlagworte
Prozesskostenvorschuss
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119976
Dokumentnummer
JJR_20050412_OGH0002_0010OB00067_05T0000_001