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Rechtssatz RS0119977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119977

Geschäftszahl

1Ob255/04p

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Rechtssatz

Ob die Erfüllung des Ausgleichs „voraussichtlich" nicht möglich sein wird, erfordert eine Wahrscheinlichkeitsabwägung, die wie jede Prognose mit Unsicherheiten behaftet ist und einen gewissen Bewertungsspielraum eröffnet. Zur Beurteilung dieser Frage ist der Bericht des Ausgleichsverwalters wesentliche Grundlage, weil sich dieser über die wirtschaftliche Lage und die bisherige Geschäftsführung des Schuldners, über die Ursachen seines Vermögensverfalls, über die Einbringlichkeit der Außenstände, den Stand der Aktiven und Passiven, die Angemessenheit des angebotenen Ausgleichs, über das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und über alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände genaue Kenntnis zu verschaffen und auf das Vorliegen der im §67 AO bezeichneten Gründe Bedacht zu nehmen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119977

Dokumentnummer

JJR_20050510_OGH0002_0010OB00255_04P0000_001