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Rechtssatz RS0119999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119999

Entscheidungsdatum

15.07.2015

Rechtssatz

Die für die Frage der Vollbestätigung geltenden Grundsätze sind auch für die Frage der Zusammenrechnung beim Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, für den Paragraph 500, Absatz 3, ZPO auch auf Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN verweist, maßgebend. Mehrere Entscheidungsteile müssen daher in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Dem gemäß sind selbst bei Bewilligung der Exekution auf mehrere Exekutionsobjekte und durch mehrere Exekutionsmittel auf Grund eines einheitlichen Exekutionstitels die Entscheidungsgegenstände nicht zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 284/04t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 284/04t
  • 3 Ob 225/05t
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 225/05t
    Auch; Beisatz: Ausschlaggebend ist lediglich, ob die betriebenen Forderungen ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben können. Bloß dann, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem engen unlösbaren Sachzusammenhang stünden, könnte die Rekursentscheidung - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - insgesamt anfechtbar sein. Mangelt es an einem solchen Konnex, so ist der in zweiter Instanz bestätigte Teil der Entscheidung über einen Exekutionsantrag absolut unanfechtbar. Diese Leitlinie erfasst auch Entscheidungen über Exekutionsanträge, die unterschiedliche Forderungen im Sinn der voranstehenden Ausführungen auf Grund eines Exekutionstitels betreffen. (T1); Veröff: SZ 2005/155
  • 3 Ob 120/15s
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 120/15s
    Auch; Beisatz: Eine voll bestätigende Entscheidung liegt im Umfang des bestätigenden Teils einer Rekursentscheidung auch dann vor, wenn sie sich auf einen von mehreren Anträgen bezieht und die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, nicht in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können, sondern jeder Antrag ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann zB wenn die Entscheidung mehrere Exekutionsmittel oder mehrere Exekutionsobjekte betrifft. (T2)
    Beisatz: Der Umstand, dass das Rekursgericht in seiner Entscheidung den erstgerichtlichen Beschluss im Umfang der gemäß § 294 EO bewilligten Forderungsexekution teilweise abänderte, ist daher für die Anfechtbarkeit des voll bestätigenden Beschlusses über die gemäß § 331 EO bewilligte Exekution, die der Verpflichtete mit dem Argument bekämpft, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwälte GmbH mangels Verwertbarkeit nicht gepfändet werden dürften, ohne Bedeutung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119999

Im RIS seit

22.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20050523_OGH0002_0030OB00284_04T0000_001