Rechtssatz RS0120004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120004
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Rechtssatz
Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Ebenso wenig muss sich der Minderjährige die Zinserträge anrechnen lassen, soweit sie der Erhaltung des inneren Wertes des Mündelgelds dienen. (Eine Verzinsung von 4 % entspricht dem vom Gesetzgeber als pauschale Mindestabgeltung von Verzugsschäden (SZ 71/56) normierten gesetzlichen Zinssatz, der - bei der gebotenen pauschalierenden Sicht - als zur Erhaltung des inneren Werts des Mündelgelds notwendig anzusehen ist.)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1/05p
Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 Ob 1/05p
- 6 Ob 175/18f
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 175/18f
Auch; nur: Das dem Minderjährigen zugeflossene Schmerzengeld ist bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. (T1)
Beisatz: Der Unterhaltsberechtigte ist nicht verhalten, erlangtes Schmerzengeld zur Abdeckung eines Sonderbedarfs durch Zukauf von Pflegeleistungen aufzuwenden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120004
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019
Dokumentnummer
JJR_20050530_OGH0002_0080OB00001_05P0000_001