Rechtssatz RS0120013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120013
Entscheidungsdatum
22.10.2021
Rechtssatz
Die einstweiligen Vorkehrungen erfassen den Schutz der (späteren) Masse vor rechtswirksamen (wenn auch möglicherweise anfechtbaren) Rechtshandlungen des Schuldners vor Konkurseröffnung. Rechte Dritter werden durch die einstweiligen Vorkehrungen nur nach Maßgabe des Abs 3 legcit (wenn der Dritte das Verbot kannte, kennen musste oder die Konkurseröffnung beantragt hat) berührt.Die einstweiligen Vorkehrungen erfassen den Schutz der (späteren) Masse vor rechtswirksamen (wenn auch möglicherweise anfechtbaren) Rechtshandlungen des Schuldners vor Konkurseröffnung. Rechte Dritter werden durch die einstweiligen Vorkehrungen nur nach Maßgabe des Absatz 3, legcit (wenn der Dritte das Verbot kannte, kennen musste oder die Konkurseröffnung beantragt hat) berührt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 129/04k
Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 129/04k
Veröff: SZ 2005/65
- 8 Ob 98/21a
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 98/21a
Vgl; Beisatz: Ein Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten, der vor Konkurseröffnung Vermögensbestandteile der Masse erworben hat, kann selbst dann nicht auf § 78 IO gegründet werden, wenn die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs und damit ein Anspruch der Masse auf Rückabwicklung behauptet wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120013
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20050504_OGH0002_0080OB00129_04K0000_001