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Rechtssatz RS0120013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120013

Geschäftszahl

8Ob129/04k; 8Ob98/21a

Entscheidungsdatum

22.10.2021

Rechtssatz

Die einstweiligen Vorkehrungen erfassen den Schutz der (späteren) Masse vor rechtswirksamen (wenn auch möglicherweise anfechtbaren) Rechtshandlungen des Schuldners vor Konkurseröffnung. Rechte Dritter werden durch die einstweiligen Vorkehrungen nur nach Maßgabe des Absatz 3, legcit (wenn der Dritte das Verbot kannte, kennen musste oder die Konkurseröffnung beantragt hat) berührt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 129/04k
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 129/04k
    Veröff: SZ 2005/65
  • 8 Ob 98/21a
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 98/21a
    Vgl; Beisatz: Ein Eingriff in das Eigentumsrecht eines Dritten, der vor Konkurseröffnung Vermögensbestandteile der Masse erworben hat, kann selbst dann nicht auf § 78 IO gegründet werden, wenn die Nichtigkeit des Erwerbsvorgangs und damit ein Anspruch der Masse auf Rückabwicklung behauptet wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120013

Im RIS seit

03.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022

Dokumentnummer

JJR_20050504_OGH0002_0080OB00129_04K0000_001